Was gilt für den Kita-Betrieb?
Kita und Schule – Vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 sollen die Kontakte auch im Kita-Betrieb hier deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit – wann immer möglich – zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Kitas grundsätzlich geschlossen und es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
Die Umsetzung der Kinderbetreuung ist Ländersache. Der Bund unterstützt die Maßnahmen der Länder. Die Einzelheiten zur Kinderbetreuung können Sie bei Ihrem Bundesland nachlesen.
Welche Regelungen gelten für Schulen?
An den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen in dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden.
Besondere Regeln gelten in Infektionshotspots, dort wo der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird. Dort sollen weitergehende Maßnahmen für den Unterricht in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 gelten, beispielsweise Hybridunterricht.
Hochschulen und Universitäten sollen ab dem 1. Dezember grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen. Um die Digitalisierung des Lehrens und Lernens weiter voranzutreiben, hat der Bund seine Investitionen in den „Digitalpakt Schule“ auf 6,5 Milliarden Euro aufgestockt.
Informationen zum Schulbetrieb in Ihrer Region finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes.
Muss ich mein Kind in die Schule schicken, wenn es oder eine andere Person unseres Haushalts zur Risikogruppe gehört?
Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht ausgesetzt werden. Ansonsten besteht in Deutschland Schulpflicht. Gehört eine Schülerin oder ein Schüler selbst zur Risikogruppe, muss in der Regel ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das belegt, dass ein Schulbesuch derzeit nicht möglich ist. Ein ähnliches Vorgehen empfiehlt sich, wenn Angehörige aus dem Haushalt des Kindes, beispielsweise Eltern oder Geschwister, zu einer Risikogruppe gehören. Gegebenenfalls besteht dann die Möglichkeit, ausschließlich an digitalem Schulunterricht teilzunehmen.
Die konkreten Regelungen fallen in die Zuständigkeit der Länder und können variieren. Deshalb empfiehlt es sich dringend, die Frage nach einer Befreiung vom Präsenzunterricht vor Ort abzuklären. Hier geht es zur Internetseite Ihres Bundeslandes.