Unternehmen und öffentliche Einrichtungen

Was gilt für den Umgang mit Kollegen und Kunden im Unternehmen?

Unternehmen sind verpflichtet, auf Grundlage der jeweils aktuellen Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept zu entwickeln und umzusetzen. Dabei gilt es, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen einzuhalten und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. In Arbeits- und Betriebsstätten ist ab dem 1. Dezember ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, sofern genügend Abstand eingehalten werden kann.

Darüber hinaus sind die Unternehmen weiterhin aufgefordert, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit zu ermöglichen. Außerdem soll geprüft werden, ob durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen die Betriebsstätte vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden kann.


Welche Schutzmaßnahmen gelten für Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen?

Besuche bei älteren und vulnerablen Personen sollen nur dann unternommen werden, wenn alle Familienmitglieder frei von jeglichen Krankheitssymptomen sind. Dazu ist es sinnvoll, fünf bis sieben Tage vor familiären Begegnungen die eigenen Kontakte zu reduzieren.

Der Bund unterstützt die Alten- und Pflegeheime sowie die mobilen Pflegedienste mit medizinischen Schutzmasken und durch die Übernahme der Kosten für Antigen-Schnelltests. Die Länder werden eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen anordnen. Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis eines aktuellen negativen Coronatests für die Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.

Kranke oder pflegebedürftige Menschen, Senioren und Menschen mit Behinderung sind besonders gefährdet. Deshalb wurden für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Der Bund wird für diese besonders gefährdeten Gruppen im Dezember 2020 gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglichen (rechnerisch eine pro Winterwoche).